Satzung
1. geänderte Fassung
Des Anglervereins „Sankt Marienstern“
Panschwitz-Kuckau e. V.
§ 1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Anglerverein „Sankt Marienstern“ Panschwitz-Kuckau e. V. (nachfolgend Anglerverein genannt).
2. Der Anglerverein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. und des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e. V. (nachfolgend AVE genannt). Er hat seinen Sitz in Panschwitz-Kuckau und erstreckt sich auf das Territorium des Kreises Westlausitz.
3. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 203 beim Kreisgericht Kamenz registriert.
4. Der Anglerverein bildet sich auf freiwilliger Grundlage aus der ehemaligen Ortsgruppe Panschwitz-Kuckau des DAV und der Betriebsgruppe der Bundeswehr Kamenz. Das Eigentum der Gruppen wird gemeinsames Vereinseigentum.
5. Der Anglerverein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Zweck
1. Der Anglerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.. Einnahmen und Überschüsse sind nur für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile vom Anglerverein erhalten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieses Paragraphen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der bestehenden Gesetze sind zulässig.
4. Das Anliegen des Anglervereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
5. Der Anglerverein übernimmt die Pflege aller Gewässer, die ihm vom AVE zur Nutzung zugewiesen bzw. übergeben werden (siehe Anhang).
6. Der Zweck soll erreicht werden durch:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen des Fischereirechts, der
Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege der Gewässer im
Verantwortungsbereich des Anglervereins.
b) Vertretung der anglerischen Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber dem AVE sowie bei anderen Vereinen und Verbänden deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und freilebenden Tier- und Pflanzenwelt gerichtet ist.
c) Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung gesunder Gewässer.
d) Übernahme bzw. Pachtung von Gewässern in Zusammenarbeit mit dem AVE.
e) Schulung und Ausbildung der Vereinsmitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung,
der Gerätehandhabung und des waidgerechten Verhaltens.
f) Durchführung von fischereiwirtschaftlichen Maßnahmen.
g) Förderung und Pflege des Angelns.
h) Förderung des Castingsports (Turnierangeln).
i) Förderung der Anglervereinsjugend.
j) Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse der Vereinstätigkeit.
k) Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Anglerverein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die der Beitragspflicht unterliegen;
b) fördernden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder des Anglervereins sind alle Mitglieder (natürliche Personen), die den entsprechenden Antrag an den Vereinsvorstand gestellt haben und durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigt wurden.
3. Fördernde Mitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um die Entwicklung des Anglervereins, von Angelei und Fischerei im Geltungsbereich in besonderem Maße verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder verliehen werden.
5. Die Neuaufnahme von Mitgliedern ist antrags- und bestätigungspflichtig. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten (entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des AVE Dresden).
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Anglerverein.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und dem Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben (siehe § 2) die erforderlichen Auskünfte zu geben;
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Anglervereins zu unterstützen und ihm über Verhandlungen und Vorgänge von fischereilicher Bedeutung im Territorium laufend zu unterrichten;
c) die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den Anglerverein zu entrichten;
d) die Mitglieder dürfen keine Pacht oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, das ein Mitglied des Anglervereins oder dieser selbst bisher gepachtet oder anderweitig rechtmäßig bewirtschaftet hatte, es sei denn, daß es sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, daß ein Gewässer den Vereinsmitgliedern verloren geht.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt: Er kann nur bis zum 30.06. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden;
b) durch Auflösung;
c) durch angezeigten Vereinswechsel über eine ordnungsgemäße Abmeldung beim Vorstand;
d) durch Aberkennung, wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen;
e) durch Ausschluß: Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– gröblich gegen die Satzung verstoßen hat, insbesondere Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt;
– als Verstoß gilt auch ein wiederholtes Säumnis bei der Zahlung von Beiträgen;
– eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des Anglervereins oder eines seiner Mitglieder schädigt;
f) über eine Aberkennung der Mitgliedschaft und über einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
g) gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist innerhalb von Einspruch möglich. Der Rechtsweg ist dabei nicht ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft bzw. Ehrenmitgliedschaft erlöschen:
a) durch Verlust der Mitgliedschaft in der zugehörigen Organisation;
b) durch Tod;
c) durch Entlassung aus der Mitgliedschaft.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen. Sie haben
den fälligen Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Eigentum des Vereins ist ohne Ersatz unverzüglich zurückzugeben.
§ 6
Organe des Anglervereins
Organe des Anglervereins „Sankt Marienstern“ Panschwitz-Kuckau e. V. sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlungen
1. In jedem Kalenderjahr finden wenigstens zwei Mitgliederversammlungen statt. Sie sind vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein leitendes Mitglied des Vorstandes einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies fordern. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zuzustellen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren und der Jugendgruppenleiter.
b) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des AVE.
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Erteilung und Entlastung.
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Anglervereins.
e) Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand durch schriftlichen Antrag vorgebracht werden.
f) Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung einzureichen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
6. Das Stimmrecht eines Mitglieds entfällt, wenn die für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und ihrer Beschlüsse wiedergibt.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden;
– dem stellvertretenden Vorsitzenden;
– dem Schatzmeister;
– dem stellvertretenden Schatzmeister;
– dem Verantwortlichen für Mitgliederstatistik;
– dem Verantwortlichen für Umwelt und Gewässerschutz;
– dem Verantwortlichen für Fischereiaufsicht, für Angeln und Sportfischerprüfung;
– dem Verantwortlichen für Jugendarbeit und Casting;
– dem Verantwortlichen für die Grundmittelverwaltung;
– dem Koordinator für Arbeitseinsätze.
Die personelle Besetzung der Funktionen ist als Anlage Bestandteil der Satzung und wird beim Amtsgericht hinterlegt.
2. Vorstand im gesetzlichen Sinne (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis; die der Stellvertreter und des Schatzmeisters wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eines der gewählten Vertreter ist eine Neuwahl zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Der Vorstand leitet den Anglerverein und verwaltet dessen Vermögen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr und ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig. Die Erledigung der laufenden Vereinsaufgaben obliegt dem Vorsitzenden.
5. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein.
6. Der Vorstand ist jährlich mindestens sechs Mal (in der Regel alle zwei Monate) vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.
7. Die Prüfung des Finanzwesens des Anglervereins erfolgt durch die gewählten Revisoren. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens zwei Mal, davon ein Mal unvermutet, und erstellen den schriftlichen Revisionsbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 9
Vereinsjugend
1. Die Jugendlichen bilden im Anglerverein eine eigene Vereinsjugendgruppe. Diese wird durch erfahrene und befähigte Mitglieder des Vereins in ihrer Vereinsarbeit angeleitet und unterstützt. Zweck der Jugendarbeit ist die Fortsetzung der Traditionen des Anglervereins. Dazu werden die Jugendlichen an die Hege und Pflege der Gewässer und Natur herangeführt. Sie erwerben die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung des Angelsports. Dabei stehen im Mittelpunkt der Vereinsarbeit die Förderung des Castingsports und der nicht gewerblichen Fischerei. Die Vereinsjugend wird bis zum Ablegen der Fischereischeinprüfung geführt. Die Förderung der Jugend soll den Vereinsnachwuchs sichern.
2. Die Vereinsjugend wird vom Verantwortlichen für Jugendarbeit und Casting sowie seinem Stellvertreter geführt.
3. Die Vereinsjugend arbeitet auf der Grundlage eines eigenen Jahresarbeitsplanes. Die erforderlichen Mittel werden durch den Verein zur Verfügung gestellt.
4. Die Vereinsjugend wird im Rahmen des Haushaltsplanes unterstützt, deren Verwendung in eigener Verantwortung erfolgt. Über die Verwendung der Mittel und Finanzen ist die Jugendgruppe dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach jeder Maßnahme mit dem Schatzmeister.
5. Die Vereinsjugend hat das Recht an allen Maßnahmen des Anglervereins gleichberechtigt teilzunehmen. Vorschläge und Wünsche können jederzeit an die Vorstandsmitglieder herangetragen werden.
§ 10
Beitrag
1. Die ordentlichen Mitgliedschaften sind beitragspflichtig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt den Mitgliedsbeitrag der Mitglieder. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Wirksamwerden der ordentlichen Mitgliedschaft zum Anglerverein.
3. Der Beitrag ist grundsätzlich mit Beginn eines Geschäftsjahres fällig und beim Schatzmeister zu entrichten.
§ 11
Auflösung und Aufhebung
1. Die Auflösung des Anglervereins kann durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. herbeigeführt werden.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Anglervereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
3. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Anglervereins bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem AVE Dresden und dem Kloster „Sankt Marienstern“ zu gleichen Teilen mit der Empfehlung zur Verfügung zu stellen, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens, der Hege und Pflege der örtlichen Angelgewässer, des Angelns und der Pflege der Jugendarbeit zu nutzen.
§ 12
Ermächtigung
Der Vorstand des Anglervereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.03.1991 beschlossen und am 24.05.2002 ergänzt und geändert.
Die geänderte beschlossene Satzung vom 24.05.2002 wurde am 28.11.2003 durch die Mitgliederversammlung bestätigt und tritt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung beim Amtsgericht Kamenz in Kraft.